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Allgemeine Gechaftsbedingungen und Gewährleistung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OVUM Heiztechnik nachfolgend kurz „Gesellschaft“, Stand: 01.07.2020

1. ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „Bedingungen“) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen, insbesondere auch für den Kundendienst und Reparaturarbeiten (gemeinsam kurz „Leistungen“) der Gesellschaft gegenüber Dritten (kurz „Abnehmer“). Die Gesellschaft schließt Verträge über Leistungen mit ihren Abnehmern – auch ohne Bezugnahme im Einzelfall – ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Durch Abschluss eines Vertrages unter Zugrundelegung dieser Bedingungen anerkennt der Abnehmer ausdrücklich die Gültigkeit dieser Bedingungen auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse.

2. Von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen oder Zusagen können nur schriftlich und auch nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Dies gilt auch, wenn von der Schriftform abgewichen wird. Mündliche Erklärungen, insbesondere auch von Vertretern und sonstigen Mitarbeitern der Gesellschaft, erlangen erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie firmenmäßig oder durch einen bevollmächtigten Vertreter schriftlich bestätigt werden. Der Abnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Gesellschaft zurechenbare Personen ohne schriftliche Bevollmächtigung nicht berechtigt sind, Erklärungen abzugeben, die von diesen Bedingungen oder sonstigen Erklärunge der Gesellschaft abweichen.

3. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen; dies auch, wenn sie diesen Bedingungen nicht widersprechen oder wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, außer sie wurden von der Gesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannt. Auch Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen seitens der Gesellschaft führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers. Derartige allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers binden die Gesellschaft auch dann nicht, wenn von der Gesellschaft bei Bestätigung des Auftrages nicht widersprochen wird oder der Abnehmer die Unterwerfung unter diese Bedingungen zur ausdrücklichen Bedin- gung gemacht hat.

4. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.

2. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

1. Erfüllungsort für sämtliche von der Gesellschaft und ihren Abnehmern zu erfüllenden Verpflichtungen ist A-6322 Kirchbichl.

2. Für alle zwischen der Gesellschaft und einem Abnehmer abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und der des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.

3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Abnehmer wird das für den Sitz der Gesellschaft jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart; die Gesellschaft kann den Abnehmer auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

4. Für Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler behält sich die Gesellschaft die Richtigstellung und somit insbesondere auch die Nachbelastung vor. Der Abnehmer haftet auch dann, wenn die Gesellschaft ihre Leistungen über seinen Wunsch an einen Dritten fakturiert.

3. VERTRAGSABSCHLUSS, PREISGESTALTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und jedenfalls mit 30 (dreißig) Tagen befristet; sie sind daher auch nach Einlagen einer Stellungnahme des Abnehmers hierzu für die Gesellschaft abänderbar oder widerrufbar.

2. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten, etc. sind ebenfalls unverbindlich. Angebote von Abnehmern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die Gesellschaft mittels schriftlicher Erklärung. Technische, farbliche, formmäßige Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Abnehmer ohne Anspruch auf Preisänderung zu akzeptieren, sofern sie dem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Abnehmern gelten unabhängig von der Erteilung allfälliger behördlicher Genehmigungen. Die Einholung solcher Genehmigungen ist

– soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – Angelegenheit der Abnehmer. Sollte die Gesellschaft im Auftrag des Abnehmers solche Genehmigungen einholen, so kann sie zusätz- lich ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. Sollten zur Erlangung einer Genehmigung Abänderungen des ursprüngli- chen Auftrages notwendig sein, so gelten die entsprechenden Änderungen als vereinbart.

4. Alle von der Gesellschaft genannten Entgelte verstehen sich, sofern nicht schriftlich anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer und ab dem Lager der Gesellschaft; sie beinhalten keine Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung.

5. In Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Abnehmer oder von diesem zurechenbaren Personen zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.

6. Sollte die Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anweisungen gehalten sein, ab- oder ausgebaute Teile zu entsorgen, so hat der Abnehmer die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse sowie andere für die Kalkulation relevante Kosten oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten (Material, Energie, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) verändern, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise auch nach Vertragsabschluss entsprechend angemessen anzupassen. Im Falle von Wechselkursänderungen oder Währungsschwankungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Preise derart abzuändern, dass das ursprüngliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleibt.

8. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Anbot von der Gesellschaft übernommen oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann die Gesellschaft hierfür jenes Entgelt fordern, das ihrer aktuell gültigen Preisliste oder dem üblich verlangten Entgelt entspricht.

9. Die Gesellschaft erstellt für Aufträge, die aufgrund des Angebots eines Abnehmers abgeschlossen werden, eine Auftragsbestätigung. Allfällige Fehler oder Widersprüche zum Anbot des Abnehmers sind von diesem unverzüglich nach Empfang der Auftragsbestätigung – spätestens jedoch binnen 5 (fünf) Werktagen ab Zugang – zu rügen; andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Abnehmer genehmigt. Bei kurzfristigen Terminaufträgen hat eine Rüge sofort zu erfolgen.

10. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige Gewährung derselben.

11. Die genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen und werden in Euro ausgewiesen. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, wobei sämtliche diesbezüglichen Spesen, Steuern und sonstigen Abgaben zu Lasten des Abnehmers gehen.

12. Zahlungen haben durch Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf offene Forderungen anrechnen.

13. Der Abnehmer darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen der Gesellschaft aufrechnen.

14. Dem Abnehmer stehen – sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – keine Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte an Leistungen der Gesellschaft zu.

15. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung durch den Abnehmer sind alle übrigen Forderungen auch ohne ausdrück- liche Fälligstellung sofort fällig; gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen.

16. Der Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Erklärung von selbst ein. Die Verzugszinsen betragen – unbeschadet der sonstigen Rechte und ohne Voraussetzung eines Verschuldens auf Seiten des Abnehmers – 12 % p.a.; ein höherer Schaden ist zu er- setzen.

17. Der Abnehmer ist für den Fall des Verzuges verpflichtet, sämtliche der Gesellschaft entstehenden Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens sowie der Gerichtsgebühren, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

18. Sofern wir in Vorleistung treten, zb. bei Zahlung auf Rechnung ermächtigen Sie uns, Ihre Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren an die SCHUFA Holding AG, Komoranweg 5, 65201 Wiesbaden, weiterzugeben. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen im Ergebnis der Bonitätsprüfung die Zahlungsart auf Rechnung zu verweigern.

4. UNTERNEHMERISCHE UND TECHNISCHE UNTERLAGEN, VERKAUFSHILFEN, URHEBERRECHTE

1. Alle von der Gesellschaft stammenden unternehmerischen und technischen Unterlagen einschließlich aller Entwürfe und Visualisierungen sowie sämtliche Verkaufshilfen verbleiben in deren Eigentum und die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Urheberrecht an diesen Unterlagen vor. Jede Verbreitung und Verwertung dieser Unterlagen sowie die Verwendung von Verkaufshilfen zu Ausschreibungszwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Verkaufshilfen dürfen nur zur Vermarktung von Produkten der Gesellschaft verwendet werden. Es steht der Gesellschaft frei, solche Unterlagen oder Verkaufshilfen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Abnehmers zurückzufordern.

2. Soweit Urheberrechte am Werk entstanden sind, stehen diese der Gesellschaft zu. Dem Abnehmer wird das Recht zur Nutzung des Werkes zu Werbezwecken übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt unter der aufschiebenden Bedin- gung der vollständigen Zahlung des gesamten Entgelts für die Leistung durch den Abnehmer. Eine spezielle Vergütung für das Nutzungsrecht wird bei alleiniger Benützung durch den Abnehmer nicht erhoben. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Bis zur vollständigen, vorbehaltslosen Zahlung aller Ansprüche der Gesellschaft einschließlich aller Ansprüche auf Zinsen und Kosten sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Abnehmers gegenüber der Gesellschaft bleiben gelieferte Waren im unbeschränkten Eigentum der Gesellschaft. Der Abnehmer hat alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung und Erhaltung des Eigentums der Gesellschaft nötig sind und hat über Aufforderung der Gesellschaft dieser ohne Verzug eine Aufstellung aller noch bei ihm befindlichen Vorbehaltswaren zu übermitteln.

2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter entsprechendem Hinweis an den jeweiligen Abnehmer ist grundsätzlich zulässig. Der Abnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Weiterveräußerung von noch nicht bezahlter Ware sofort anzuzeigen. Der Abnehmer tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits mit Vertragsabschuss unwiderruflich alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an die Gesellschaft zur Befriedigung zahlungshalber ab und wird alle zur wirksamen Abtretung erforderlichen Handlungen (z.B.: Verständigung seines Vertragspartners) unverzüglich setzen; alle hierbei anfallenden Kosten und Abgaben sind vom Abnehmer zu tragen.

3. Im Falle der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Vorbehaltsware ist der Abnehmer auf seine Kosten zur Verständigung der Gesellschaft und Wahrung deren Eigentums verpflichtet. Im Falle der Nichtzahlung einer fälligen Forderung, der Zahlungseinstellung, der Exekution auf eine Vorbehaltsware oder seiner Insolvenzeröffnung hat der Abnehmer alle Vorbehaltswaren sofort an die Gesellschaft zurückzustellen; die Zurücknahme derselben ist ohne anders lautende schriftliche Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Vorbehaltsware der Gesellschaft ausgesondert, so kann sie eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Abnehmers vornehmen.

6. LIEFERUNGEN, LEISTUNGEN, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME UND VERZUG

1. Die Gefahr für (Teil-)Leistungen geht in jedem Fall jeweils dann auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lager der Gesellschaft oder des von ihr mit der Erfüllung beauftragten Dritten verlässt; wurde die Abholung der Ware bei der Gesellschaft vereinbart, geht die Gefahr bereits mit termingerechter Bereitstellung im Lager der Gesellschaft auf den Abnehmer über.

2. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde. Der Liefertermin oder die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Abnehmer von der Gesellschaft von der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes verständigt wird oder – sollte eine solche Verständigung nicht erfolgen – wenn der Liefergegenstand von der Gesellschaft versendet worden ist.

3. Ohne besonderen Auftrag des Abnehmers wird der Versand zu der von der Gesellschaft am günstigsten erscheinenden Versandart ohne Gewähr ausgeführt. Sendungen an die Gesellschaft erfolgen auf Kosten und Gefahr des Absenders. Von außen sichtbare Beschädigungen oder Fehlmengen gelieferter Waren sind durch den Empfänger bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich festzustellen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden. Transportschäden sind vom Abnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Werktagen der Gesellschaft, dem Frachtführer und dem jeweiligen Spediteur zu melden.

4. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware ihrer Verpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren – wenn auch in Design und Oberflächengestaltung nicht notwendigerweise gleichen – Ware nachzukommen; der Abnehmer hat eine solche Ware anzunehmen.

5. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

6. Verzögert sich eine Leistung durch einen von der Gesellschaft unverschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungszeit jedenfalls auch ohne gesonderte Erklärungen angemessen, ohne dass die Gesellschaft Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn die Gesellschaft ihrerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist. Bei unangemessener Erschwerung der Leistungserbringung ist die Gesellschaft unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Bei verschuldetem Verzug der Gesellschaft kann der Abnehmer nach Ablauf einer schriftlich – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen – gesetzten Frist von mindestens drei Monaten Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären. Ersatzansprüche des Abnehmers sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8. Die Gesellschaft kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen auszulösen – ihre Leistungen von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch anderer fälliger Forderungen, insbesondere Kaufpreisforderungen aus bereits erfolgten Leistungen, abhängig machen. Ergibt eine auch erst nach Vertragsabschluss durchgeführte Bonitätsprüfung hinsichtlich des Abnehmers ein negatives Ergebnis, kann die Gesellschaft die Leistung jedenfalls von der gänzlichen Vorauszahlung oder Aushändigung einer geeigneten Bankgarantie auf erste Anfrage im Original abhängig machen, ohne dass ihrerseits Verzug eintritt.

9. Soweit rechtlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche – dies jedoch jedenfalls im Falle einer leichten Fahrlässigkeit aufgrund eines Verzuges auf Seiten der Gesellschaft ausgeschlossen.

10. Bei Unmöglichkeit einer Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit – aber auch ein Liefer- oder Leistungsverzug – durch Nichtleistung oder verspätete Leistung eines Zulieferers der Gesellschaft bedingt, steht dem Abnehmer kein Schadenersatzanspruch zu.

11. Gerät der Abnehmer in Annahmeverzug, so ist die Gesellschaft nach ihrer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurück- zutreten, einen Deckungsverkauf vorzunehmen, auf Erfüllung zu bestehen oder die Ware eine angemessene Zeit einzulagern oder aufzubewahren. Die Gesellschaft ist im Falle der Einlagerung oder Aufbewahrung berechtigt, die daraus entstehenden Mehraufwendungen gesondert zu berechnen. Tritt der Abnehmer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – vom Vertrag zu- rück, so ist die Gesellschaft unbeschadet des Anspruches auf Vertragserfüllung berechtigt, dem Abnehmer eine 25%ige Stornogebühr in Rechnung zu stellen, welche binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsstellung fällig ist, oder Schadenersatz gel- tend zu machen.

7. RÜCKTRITTSRECHT BEI ANWENDBARKEIT DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES

Für den Fall des Rücktrittsrechtes gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes behält sich die Gesellschaft vor, mit der Warenübergabe oder mit dem Beginn der Durchführung der Leistung zuzuwarten, bis die Rücktrittsfrist abgelaufen ist.

8. GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Gefahrenübergang, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Im Gewährleistungsfall trifft die Gesellschaft kein darüber hinaus gehender Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen welcher Art auch immer.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. Wurde eine gemeinsame Abnahme der Ware vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Ware. Erfolgt jedoch nicht spätestens 5 (fünf) Tage nach Gefahrenüber- gang die gemeinsame Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit Gefahrenübergang.

3. Mängel oder das Fehlen von Teilen sind binnen 5 (fünf) Werktagen bei der Gesellschaft nachweislich einlangend schriftlich – unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Verwendung – zu rügen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltslos und mangelfrei übernommen. Diese Frist gilt bei offenen Mängeln ab Beginn der Gewährleistungsfrist und bei verdeckten Mängeln ab Entdecken der Mängel.

4. Die von einem Mangel rechtswirksam verständigte Gesellschaft kann ihrer Gewährleistungspflicht nach ihrer Wahl wie folgt nachkommen:

4.1 Nachtrag des Fehlenden;

4.2 Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;

4.3 Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile und Nachbesserung bei der Gesellschaft oder an einem anderen von der Gesellschaft bezeichneten Ort;

4.4 Ersatz der mangelhaften Ware;

4.5 Ersatz der mangelhaften Teile der Ware.

5. Weitere Verpflichtungen treffen die Gesellschaft im Rahmen der Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – nicht; dies betrifft insbesondere die Übernahme von Transport-, Montage- und sämtlichen Montagenebenkosten.

6. Der Nachtrag, die Nachbesserung oder der Ersatz ist von der Gesellschaft zumindest 8 (acht) Werktage im Vorhinein bekanntzugeben. Ist der Abnehmer – ohne den Termin zuvor beeinsprucht zu haben – aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem nicht anwesend oder hat er durch eigenmächtiges Handeln diese Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.

7. Die Gewährleistung der Gesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sich der Abnehmer bei Aufstellung, Montage oder Verwendung der Ware nicht an die Anordnungen oder allfälligen Betriebsbedingungen der Gesellschaft gehalten hat, der Mangel durch den Abnehmer oder durch Dritte verursacht wurde oder diese Personen Manipulationen oder Reparaturen an der Ware oder an dem Werk vorgenommen haben.

8. Die Gewährleistung gilt weiters nur für Mängel, die unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer, sodass die allfällige Gewährleistungsfrist durch diese jedenfalls begrenzt ist.

9. Mangels gesonderter Vereinbarung und soweit gesetzlich zulässig übernimmt die Gesellschaft keine Gewährleistung für Umänderungen oder Umbauten alter sowie betriebsfremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren.

10. Farbänderungen oder Farbabweichungen des Endproduktes begründen keinen Gewährleistungsanspruch; bei Nachbesserungen oder Reparaturarbeiten gehört die Farbechtheit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit und kann auch üblicherweise nicht erwartet werden.

11. Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen ist die Gesellschaft berechtigt, die Ware oder das Werk durch einen Sachverständigen oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für beide Vertragsteile bindend überprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der behauptete Anspruch des Abnehmers auf Gewährleistung nicht besteht, so trägt der Abnehmer die Kosten des Sachverständigen.

12. Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung sind Schäden, welche durch äußere Einflüsse wie Überspannung, Verschmutzungen, Korrosion, höherer Gewalt und Naturgewalten hervorgerufen wurden.

9. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG

1. Im Falle des Schadenersatzes haftet die Gesellschaft jedenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Abnehmer ausgeschlossen.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf maximal 100.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt.

3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung durch den Abnehmer ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

4. Der Abnehmer ist weiters verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung diese Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen seinem Abnehmer zu überbinden und ihn über den sachkundigen Gebrauch aufzuklären.

5. Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet die Gesellschaft sowie auch dessen Vor- und Zulieferer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes erleidet. Der Abnehmer ist verpflichtet, diesen Ausschluss weiter zu überbinden.

10. SONSTIGE PFLICHTEN DES ABNEHMERS

Der Abnehmer hat seine Mitarbeiter und Abnehmer laufend über alle von der Gesellschaft bereitgestellten Informationen und Anweisungen sowie über gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Der Abnehmer hat alle diesbezüglichen Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens 10 (zehn) Jahre ab Inverkehrbringen oder Weitergabe der Waren aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben.

11. DATENVERARBEITUNG

1. Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten Daten der Abnehmer unter Bedachtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichert. Die Gesellschaft ist zur Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten an Dritte berechtigt.

2. Der Abnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen seiner Rechtsform, seiner Eigentumsverhältnisse, seiner Gesellschaftsvertretung und seiner Anschrift bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung der Adressänderung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden.

12. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Sollten aus welchen Gründen auch immer einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder geschlossener Einzelverträge unwirksam sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zum Füllen der Lücke eine solche wirksame, die der unwirksamen in wirtschaftlicher Hinsicht weitestgehend nahe kommt.

2. Die Gesellschaft kann ihre Rechte und Pflichten jederzeit ganz oder teilweise einem Dritten übertragen; eine Übertragung durch den Abnehmer ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

 

Gewährleistungsbedingungen

Die Ovum Heiztechnik GmbH leistet gegenüber der zuständigen Fachfirma auf die in der Preisliste angeführten Produkte eine Gewährleistung. Erweiterte Gewährleistungszeiträume sind durch entsprechende Kennzeichnungen an den Produkten ersichtlich.

1. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab Gefahrenübergang, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Im Gewährleistungsfall tritt die Gesellschaft kein darüber hinaus gehender Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Entschädigungen

welcher Art auch immer.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. Wurde eine gemeinsame Abnahme der Ware vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Ware. Erfolgt jedoch nicht spätestens 5 (fünf) Tage nach Gefahrenübergang die gemeinsame Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit Gefahrenübergang.

2. Gewährleistungsumfang

Die Gewährleistung erstreckt sich auf die einwandfreie, dem Zweck entsprechende Werkstoffbeschaffenheit und Verarbeitung und die einwandfreie Funktion der Geräte zum Zeitpunkt der Auslieferung. Änderungen in Konstruktion/Farbabweichungen/ Software und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei notwendigen Gewährleistungsarbeiten werden für die Dauer von 2 Jahren ab Inbetriebnahme, die benötigten Ersatzteile kostenlos zur Verfügung gestellt und die Arbeitskosten und die Fahrtspesen sind laut Punkt 8 zu berücksichtigen.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie zum Beispiel: Magnesium-Schutzanode, Filtereinsätze, Dichtungen, Sicherungen, Akkus und Batterien und dgl., sowie Undichtheiten an lösbaren Verschraubungen und daraus resultierende weitere Schäden.

Mangels gesonderter Vereinbarung und soweit gesetzlich zulässig übernimmt die Gesellschaft keine Gewährleistung für Umänderungen oder Umbauten alter sowie betriebsfremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren.

3. Die Gewährleistung

Erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursachen nicht auf Schäden, die eingetreten sind, durch:

• Höhere Gewalt wie Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel, Frost usw.

• Montage- oder Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder unzweckmäßige Verwendung

• Schlechte Heizungswasserqualität oder Trinkwasserqualität, Korrosion

• Frost- und Korrosionsschäden bei Anlagen (z.B. Grundwasser, Monoblock) ohne Sicherheits-Wärmetauscher-Set

Die Gewährleistung der Gesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sich der Abnehmer bei Aufstellung, Montage oder Verwendung der Ware nicht an die Anordnungen oder allfälligen Betriebsbedingungen der Gesellschaft gehalten hat, der Mangel durch den Abnehmer oder durch Dritte verursacht wurde oder diese Personen Manipulationen oder Reparaturen an der Ware oder an dem Werk vorgenommen haben.

4. Meldepflicht

Mängel oder das Fehlen von Teilen sind binnen 5 (fünf) Werktagen bei der Gesellschaft nachweislich einlangend schriftlich – unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Verwendung –

zu rügen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltslos und mangelfrei übernommen. Diese Frist gilt bei offenen Mängeln ab Beginn der Gewährleistungsfrist und bei verdeckten Mängeln ab Entdecken der Mängel.

5. Gewährleistungserfüllung

Die von einem Mangel rechtswirksam verständigte Gesellschaft kann ihrer Gewährleistungspflicht nach ihrer Wahl wie folgt nachkommen:

4.1 Nachtrag des Fehlenden;

4.2 Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;

4.3 Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile und Nachbesserung bei der Gesellschaft oder an einem anderen von der Gesellschaft bezeichneten Ort;

4.4 Ersatz der mangelhaften Ware;

4.5 Ersatz der mangelhaften Teile der Ware.

Weitere Verpflichtungen treffen die Gesellschaft im Rahmen der Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – nicht; dies betrifft insbesondere die Übernahme von Transport-, Montage- und sämtlichen Montagenebenkosten.

Der Nachtrag, die Nachbesserung oder der Ersatz ist von der Gesellschaft zumindest 5 (fünf) Werktage im Vorhinein bekanntzugeben. Ist der Abnehmer – ohne den Termin zuvor beeinsprucht zu haben – aus von ihm zu vertretenden Gründen bei diesem nicht anwesend oder hat er durch eigenmächtiges Handeln diese Maßnahmen erschwert oder unmöglich gemacht, gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsansprüche.

6. Allgemeine Bedingungen

Es wird nur dann Gewährleistung gestattet, wenn die Geräte von einer gewerblich konzessionierten Fachfirma ordnungsgemäß, unter Berücksichtigung der Montageanleitungen und Montagehinweise, der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Normen installiert und von einem befugten OVUM-Partnerbetrieb in Betrieb genommen wurden (Rückmeldungen an OVUM mit von Kunden unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokoll) und die vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt wurden. Bei Fremdeingriffen in die gelieferten Geräte erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Gewährleistungsreparaturen dürfen unter Einhaltung der von uns vorgegebenen Abwicklung nur von Personen durchgeführt werden, die von uns dazu bevollmächtigt sind.

Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Ersatzteile werden bei Auslieferung jedenfalls in Rechnung gestellt und im Gewährleistungsfall mit der Retournierung der defekten Teile gutgeschrieben.

Die Gewährleistungsfrist wird durch die Erbringung von Leistungen nicht verlängert oder erneuert. Auf ausgetauschte Teile gilt ab Montagetermin die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren.

Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn vom zugelassenen Kundendienst die regemäßigen Wartungsarbeiten wie Dichtheits- und Funktionsprüfung der Kältekreisläufe, Register- und Plattentauscherreinigung sowie Kontrolle der Schutzanode (Zeitintervalle je nach Wasserqualität, jedoch mindestens alle 2 Jahre) durchgeführt werden. Bei Wärmepumpen ist nach dem 1. Jahr danach alle 2 Jahre eine Überprüfung vorgeschrieben. Die Inbetriebnahme muss spätestens 1 Jahr ab Auslieferung erfolgen, ansonsten

gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten ab Lieferdatum plus 1 Jahr. Schadenersatzansprüche aufgrund eines Gewährleistungsfalles sind ausgeschlossen. Es werden auch keine weiteren Kosten (wie z.B. Fehlerfeststellung u. dgl.) übernommen, sondern nur die entsprechenden Reparaturkosten für das Gerät. 

7. Besondere Bedingungen

Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen ist die Gesellschaft berechtigt, die Ware oder das Werk durch einen Sachverständigen oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für beide Vertragsteile bindend überprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der behauptete Anspruch des Abnehmers auf Gewährleistung nicht besteht, so trägt der Abnehmer die Kosten des Sachverständigen.

8. Zusatzbedingungen

Arbeitskosten und Fahrtspesen werden nur für die tatsächliche Reparatur, nicht jedoch für die Fehlersuche übernommen. Bei einem Gesamtrabatt bzw. einem Servicerabatt ist diese Kostenübernahme bereits durch den gewährten Rabatt abgegolten und wird nicht ersetzt. Montagezeiten für Gewährleistungsaufwendungen sind in Abhängigkeit des Produktes gedeckelt. Es gilt für Gewährleistungsarbeiten ein maximaler Stundensatz von netto 45€/60min als vereinbart.

 

OVUM Heiztechnik GmbH
Tirolerstraße 31
6322 Kirchbichl
Tel: +43 5332 81238 0
E-Mail: office@ovum.at
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Martin Fischbacher

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